4.2. Die EMRK wurde am 3. Oktober 1974 von der Schweiz ratifiziert und trat am 28. November 1974 für deren Gebiet in Kraft (AS 1974 II S. 2151). Damit wurden die materiellen Garantien des Abschnittes I der EMRK - mit Ausnahme des Art. 13 - in der Schweiz direkt anwendbar; die Konvention erlangte in der internen Rechtsordnung zumindest Gesetzesrang (vgl. BGE 105 V 1, S. 3 ff.). Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK nur in Bezug auf die in der Konvention ausdrücklich genannten Rechte und Freiheiten Geltung finde und kein über die Konvention hinausgehendes allgemeines Rechtsgleichheitsgebot enthalte.