4. 4.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde jedoch in erster Linie mit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK. Die von der EMRK gewährleisteten Grundrechte seien vom Anwendungsgebot gemäss Art. 190 BV ausgenommen (Replik, S. 1), worauf das Bundesgericht im Entscheid 2C_616/2020 überhaupt nicht eingegangen sei. Es ist daher zu prüfen, ob das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK vorliegend Anwendung findet.