3.6. Die im Vergleich zu einer Besteuerung von Konkubinatspaaren deutliche Mehrbelastung der Beschwerdeführer auf Ebene der direkten Bundessteuer entspricht der geltenden Gesetzgebung. Auch die kantonalen und kommunalen Steuerbehörden unterstehen dem Anwendungsgebot von Art. 190 BV und sind an die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 36 Abs. 2 DBG gebunden. Entsprechend wird das Anwendungsgebot auch von der Steuerkommission Q. als Begründung für die ungleiche Besteuerung von Ehe- und Konkubinatspaaren und die Abweisung der Einsprache angeführt. Dies steht in Einklang mit dem Bundesgerichtsurteil 2C_616/2020.