Die Steuerpflichtigen ersuchen das Bundesgericht, die 'gängige Praxis zu überdenken'. Was die Steuerpflichtigen als 'gängige Praxis' bezeichnen, ist nichts Anderes als die Befolgung der verfassungsrechtlichen Ordnung, die sich ihrerseits in der Massgeblichkeit der Bundesgesetze niederschlägt (Art. 190 BV). Das skizzierte Anwendungsgebot ist der Disposition des Bundesgerichts entzogen, weshalb es ihm auch benommen ist, Art. 190 BV in eigenständiger Kompetenz zurückzudrängen und über die Vereinbarkeit von Art. 36 DBG mit Art. 8 Abs. 1 und/oder Art. 127 -7-