36 DBG) bundesrechtswidrig ausgelegt oder angewandt. Sie beantragen zwar, das Bundesgericht habe im 'Einzelfall' - womit wohl ihr eigener Fall gemeint ist - 'gegen die massive Ungleichbehandlung einzuschreiten' (vorne E. 1.3). Der angefochtene Entscheid ist aber insoweit nicht zu beanstanden, als er auf bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung der einschlägigen Normen beruht. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.