Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4) ergibt sich im konkreten Fall gegenüber einer Besteuerung als Alleinstehende eine Mehrbelastung von 91,3 Prozent, deren Ursache einzig in der Tatsache der Eheschliessung liegt. Die Vorinstanz spricht von einem Anwendungsfall der 'Heiratsstrafe' (vorne E. 1.2). Die Steuerpflichtigen machen nicht geltend, die Vorinstanz habe die einschlägigen Bestimmungen (insbesondere Art. 36 DBG) bundesrechtswidrig ausgelegt oder angewandt.