3.5. Das Bundesgericht bestätigt im von den Beschwerdeführern angeführten Entscheid ebenfalls die Massgeblichkeit des Bundesrechts für die rechtsanwendenden Behörden gemäss Art. 190 BV (Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2020 [2C_616/2020]). Es führt diesbezüglich das Folgende aus (E. 3.2 ff.):