3.4. Dies wird auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. April 1998 ausgeführt. Zudem merkt es an, dass sich der Bundesgesetzgeber der steuerlichen Mehrbelastung bei der Ehegattenbesteuerung auf Ebene der direkten Bundessteuer sehr wohl bewusst sei. Entsprechend bestehe aufgrund der Massgeblichkeit des Bundesrechts kein Interesse an einer richterlichen Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Gesetzgebung. Die Beschwerde betreffend die Mehrbesteuerung von Ehegatten blieb erfolglos (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1998 in Sachen X. = StE 1999 A 25 Nr. 7).