190 BV ist angesichts der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nachvollziehbar. Eine Anpassung der jeweiligen Gesetzgebung obliegt jedoch einzig dem Gesetzgeber (vgl. Ulrich Häfelin/Walter -6- Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Basel/Zürich 2020, Rz. 2088 ff).