3.3. Art. 190 BV bindet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze und Völkerrecht, auch wenn diese verfassungswidrig sind. Aus diesem Grund kann einem Bundesgesetz weder im Rahmen der abstrakten noch der vorfrageweisen Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (Anwendungsgebot). Das Bundesgericht kann zwar im Rahmen seiner Urteilsbegründung Kritik an der relevanten gesetzlichen Grundlage üben, ist aber verpflichtet, diese anzuwenden. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Widersprüchlichkeit des Anwendungsgebots gemäss Art. 190 BV ist angesichts der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nachvollziehbar.