Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist gemäss Art. 36 BV nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage möglich (Abs. 1), wobei die Einschränkung durch öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhältnismässig sein muss (Abs. 2 und 3, vgl. Bundesgerichtsurteil vom 24. November 2020 [2C_175/2020 = 147 I 268], E. 5.1). Der Kerngehalt des Grundrechts darf nicht verletzt werden (Abs. 4). -5-