3. 3.1. Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) hält den Grundsatz der Rechtsgleichheit fest und verbietet namentlich die Diskriminierung von Personen aufgrund deren Lebensform. Die Rechtsgleichheit gebietet insbesondere, Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Betreffend die Steuern hält Art. 127 Abs. 2 BV fest, dass die Besteuerung grundsätzlich gleichmässig und nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen soll (vgl. BGE 110 Ia 7, E. 2 b). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist gemäss Art.