2. Die Beschwerdeführer machen geltend, dass die derzeitige Besteuerung zum Ehegattentarif bei der direkten Bundessteuer in ihrem konkreten Fall zu einer Mehrbelastung von fast 100% gegenüber Konkubinatspaaren führe und dies der Bundesverfassung widerspreche. Sie beziehen sich dabei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 (BGE 110 Ia 7, "Entscheid Hegetschweiler"), der festhält, dass eine steuerliche Mehrbelastung >10% von Ehegatten gegenüber zwei getrennt veranlagten Steuerpflichtigen, die zusammenleben, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) übereinstimmt.