{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-9_2021-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13434", "Checksum": "4898c37f3f14742bd9b7791c001ffdfa"}, "Scrapedate": "2026-09-03", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["3-BB.2020.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.10.2021 3-BB.2020.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2748", "Zeit UTC": "03.09.2026 03:13:53", "Checksum": "167b124d03c960261d8b1e89716397f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.10.2021 3-BB.2020.9\n\n Abs. 2 BV zu befinden. Sodann ist der Gesetzestext (Art. 9 und 36 DBG)\nklar, so dass eine verfassungskonforme Auslegung (vg. BGE 140 I 305\nE. 6.2 S. 311; 137 III 217 E. 2.4.1) S. 221 ff. nicht in Betracht fällt (Urteil\n2A.651/2004 vom 19. November 2004 E. 3).\n\nDie Beschwerde ist damit abzuweisen.\"\n\n3.6.\nDie im Vergleich zu einer Besteuerung von Konkubinatspaaren deutliche\nMehrbelastung der Beschwerdeführer auf Ebene der direkten Bundessteuer entspricht der geltenden Gesetzgebung. Auch die kantonalen und\nkommunalen Steuerbehörden unterstehen dem Anwendungsgebot von\nArt. 190 BV und sind an die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 in Verbindung\nmit Art. 36 Abs. 2 DBG gebunden. Entsprechend wird das Anwendungsgebot auch von der Steuerkommission Q. als Begründung für die ungleiche\nBesteuerung von Ehe- und Konkubinatspaaren und die Abweisung der\nEinsprache angeführt. Dies steht in Einklang mit dem Bundesgerichtsurteil\n2C_616/2020.\n\n4.\n4.1.\nDie Beschwerdeführer begründen ihre Beschwerde jedoch in erster Linie\nmit dem Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK. Die von der EMRK\ngewährleisteten Grundrechte seien vom Anwendungsgebot gemäss\nArt. 190 BV ausgenommen (Replik, S. 1), worauf das Bundesgericht im\nEntscheid 2C_616/2020 überhaupt nicht eingegangen sei. Es ist daher zu\nprüfen, ob das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK vorliegend\nAnwendung findet.\n\n4.2.\nDie EMRK wurde am 3. Oktober 1974 von der Schweiz ratifiziert und trat\nam 28. November 1974 für deren Gebiet in Kraft (AS 1974 II S. 2151). Damit wurden die materiellen Garantien des Abschnittes I der EMRK - mit\nAusnahme des Art. 13 - in der Schweiz direkt anwendbar; die Konvention\nerlangte in der internen Rechtsordnung zumindest Gesetzesrang\n(vgl. BGE 105 V 1, S. 3 ff.). Das Bundesgericht führt im genannten Entscheid aus, dass das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK nur in\nBezug auf die in der Konvention ausdrücklich genannten Rechte und Freiheiten Geltung finde und kein über die Konvention hinausgehendes allgemeines Rechtsgleichheitsgebot enthalte. Es muss also grundsätzlich eine\nDiskriminierung im Zusammenhang mit einem von der Konvention geschützten Recht bestehen, damit Art. 14 EMRK anwendbar wird.\nArt. 14 EMRK wird in diesem Sinne auch ein mehrheitlich negatorischer\nCharakter zugesprochen. Nur wenn die EMRK es explizit statuiert, können\npositive Pflichten aus Art. 14 EMRK abgeleitet werden (vgl. Mark E. Villiger,\nHandbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 658). Für den vorliegenden Fall kommt Art. 8 EMRK als in\n-8-\n\nVerbindung mit Art. 14 EMRK relevante zu schützende Norm in Frage. Dies\nist nachfolgend zu prüfen.\n\n4.3.\nArt. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs. Um von diesem Schutz profitieren zu können, muss eine Familie tatsächlich existieren und die Mitglieder der Familie müssen eine gewisse Nähe zueinander aufweisen. Ein allfälliger Eingriff in das Familienleben benötigt einer Rechtfertigung im Sinne\nvon Art. 8 Abs. 2 EMRK, sofern der Eingriff eine gewisse Schwere aufweist\n(vgl. Mark E. Villiger, a.a.O., Rz. 570). Die Kriterien des EGMR für eine\nRechtfertigung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechen denen von Art. 36\nBV (Bundesgerichtsurteil vom 24. November 2020 [2C_175/2020 = 147 I\n268], E. 5.1).\n\n4.4.\nDas Bundesgericht befasst sich in seinem Urteil vom 10. März 1989 in Sachen A.M. mit Art. 8 EMRK (Bundesgerichtsurteil vom 10. März 1989 in\nSachen A.M. gegen Kantonale Rekurskommission für eidgenössische Abgaben des Kantons Basel-Stadt, mit Hinweisen = ASA 59 S. 485 ff.) Es\nführt das Folgende aus (E. 4 a):\n\n\"Artikel 8 EMRK garantiert in Absatz 1 den Anspruch auf Achtung des Familienlebens. Dieser Anspruch schützt zunächst nur das Zusammenleben\n(die Beziehungen) der zur Familie gehörenden Personen (dazu\nFrowein/Peukert, a.a.O., N. 13 ff. zu Art. 8, S. 200 ff.) vor staatlichen Eingriffen (Guardze, a.a.O., N. 8 zu Art. 8, S. 119). Aus Artikel 8 EMRK können sich auch Verpflichtungen auf positives Tätigwerden des Staates ergeben (vgl. Frowein/Peukert, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 8, S. 203), wie dies\nauch das Bundesgericht hinsichtlich des gesetzlich ausgeschlossenen Anspruchs auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung grundsätzlich bejaht hat\n(BGE 109 Ib 187). Ein Anspruch auf steuerrechtlichen Schutz der Familie\nkann aus dieser Bestimmung jedoch nicht abgeleitet werden. Der Anspruch auf steuerrechtlichen Schutz der Ehe, wie ihn das Bundesgericht\naus dem Rechtsgleichheitsgebot von Artikel 4 Absatz 1 BV (Verhältnismässigkeit der Steuerbelastung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit) ableitet (vgl. dazu BGE 110 Ia 7 ff.), hat mit dem Schutz des Familienlebens aus Artikel 8 EMRK nichts zu tun (vgl. Guradze, a.a.O., N. 8 zu\nArt. 8, S. 119).\"\n\nZudem merkt es an (E. 4 b):\n\n\"Die nationalen Gesetze dürfen das aus der EMRK folgende Recht auf Ehe\nund Familiengründung indessen nicht aushöhlen (Frowein/Peukert, a.a.O.,\nN. 1 zu Art. 12, S. 249; Guradze, a.a.O., N. 4 zu Art. 12, S. 176), was nicht\nnur durch Bestimmungen über Formen und Voraussetzungen der Eheschliessung geschehen könnte, sondern auch durch praktische Hindernisse, die in Anwendung anderen Landesrechts geschaffen werden (vgl.\nfür Strafgefangene die Entscheide von Kommission und Ministerrat zur Beschwerde Nr. 7114/75 i.S. Hamer, in Déc. et rapp.10, S. 174 ff. und 24,\n-9-\n\n"}