{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-9_2021-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13434", "Checksum": "4898c37f3f14742bd9b7791c001ffdfa"}, "Scrapedate": "2026-09-03", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["3-BB.2020.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.10.2021 3-BB.2020.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2748", "Zeit UTC": "03.09.2026 03:13:53", "Checksum": "167b124d03c960261d8b1e89716397f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.10.2021 3-BB.2020.9\n\n \"Das Konkubinat ist gesellschaftlich weitgehend akzeptiert und keine seltene Ausnahmeerscheinung mehr. Es ist nicht auszuschliessen, dass\njunge Konkubinatspaare vermehrt auf die Ehe verzichten, je mehr das\nKonkubinat gesellschaftsfähig wird. Dabei vermögen auch häufiger steuerliche Überlegungen bei der Wahl der Form des Zusammenlebens eine\nRolle zu spielen. Der Steuergesetzgeber hat zwar nicht lenkend einzugreifen; Ungleichheiten bei der Besteuerung sollten aber die Wahl, vor die sich\nimmer mehr Paare gestellt sehen, nicht zuungunsten des Instituts der Ehe\nbeeinflussen. Der Steuergesetzgeber hat daher sorgfältig darauf zu achten, dass die von Art. 4 Abs. 1 BV geforderte Rechtsgleichheit gewahrt\nbleibt und die Ehepaare nicht mehr Steuern bezahlen müssen als Konkubinatspaare mit gleichem Gesamteinkommen.\n\nAuch befürchtete Steuerausfälle erlauben es nicht, unbegründete Mehrbelastungen bestimmter Kategorien von Steuerpflichtigen beizubehalten.\nDies wäre mit dem Prinzip unvereinbar, dass jeder gemäss seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit Steuern bezahlen soll. […] Obwohl also der\nZürcher Steuergesetzgeber die Höherbelastung von Ehepaaren im Vergleich zu zwei getrennt veranlagten Steuerpflichtigen weitgehend gemildert hat, verbleibt für steuerpflichtige Ehepaare mit über Fr. 50'000.- Gesamteinkommen in manchen Fällen eine Mehrbelastung, unter Umständen\nbis zu gut 10%, die sich mit dem Gleichheitsgrundsatz nicht verträgt. Insofern halten die §§ 25, 31 und 32 StG vor der Verfassung noch nicht stand.\"\n\n3.3.\nArt. 190 BV bindet das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden\nBehörden an Bundesgesetze und Völkerrecht, auch wenn diese verfassungswidrig sind. Aus diesem Grund kann einem Bundesgesetz weder im\nRahmen der abstrakten noch der vorfrageweisen Normenkontrolle die Anwendung versagt werden (Anwendungsgebot). Das Bundesgericht kann\nzwar im Rahmen seiner Urteilsbegründung Kritik an der relevanten gesetzlichen Grundlage üben, ist aber verpflichtet, diese anzuwenden. Die von\nden Beschwerdeführern vorgebrachte Widersprüchlichkeit des Anwendungsgebots gemäss Art. 190 BV ist angesichts der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes nachvollziehbar. Eine Anpassung der jeweiligen Gesetzgebung obliegt jedoch einzig dem Gesetzgeber (vgl. Ulrich Häfelin/Walter\n-6-\n\nHaller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Auflage, Basel/Zürich 2020, Rz. 2088 ff).\n\n3.4.\nDies wird auch vom Bundesgericht in seinem Urteil vom 29. April 1998 ausgeführt. Zudem merkt es an, dass sich der Bundesgesetzgeber der steuerlichen Mehrbelastung bei der Ehegattenbesteuerung auf Ebene der direkten Bundessteuer sehr wohl bewusst sei. Entsprechend bestehe aufgrund\nder Massgeblichkeit des Bundesrechts kein Interesse an einer richterlichen\nFeststellung der Verfassungswidrigkeit der Gesetzgebung. Die Beschwerde betreffend die Mehrbesteuerung von Ehegatten blieb erfolglos (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 29. April 1998 in Sachen X. = StE 1999 A 25 Nr. 7).\n\n3.5.\nDas Bundesgericht bestätigt im von den Beschwerdeführern angeführten\nEntscheid ebenfalls die Massgeblichkeit des Bundesrechts für die rechtsanwendenden Behörden gemäss Art. 190 BV (Bundesgerichtsurteil vom\n7. August 2020 [2C_616/2020]). Es führt diesbezüglich das Folgende aus\n(E. 3.2 ff.):\n\n\"Das Bundesgericht kann Bundeserlasse grundsätzlich inzident auf ihre\nVerfassungskonformität überprüfen. Bundesgesetze und Völkerrecht sind\naber für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV), auch wenn sie verfassungswidrig sind; es\nherrscht ein Anwendungsgebot (Urteil 9C_737/2019 vom 22. Juni 2020\nE. 4.4, zur Publikation vorgesehen; 144 I 340 E. 3.2 S. 345 f.) Das Bundesgericht kann lediglich den Bundesgesetzgeber einladen, die fragliche\nBestimmung zu ändern (sog. 'Appellentscheid'; BGE 144 II 147 E. 7.2\nS. 165).\n\nNach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG; vorne E. 2.4) ergibt sich im konkreten Fall\ngegenüber einer Besteuerung als Alleinstehende eine Mehrbelastung von\n91,3 Prozent, deren Ursache einzig in der Tatsache der Eheschliessung\nliegt. Die Vorinstanz spricht von einem Anwendungsfall der 'Heiratsstrafe'\n(vorne E. 1.2). Die Steuerpflichtigen machen nicht geltend, die Vorinstanz\nhabe die einschlägigen Bestimmungen (insbesondere Art. 36 DBG) bundesrechtswidrig ausgelegt oder angewandt. Sie beantragen zwar, das\nBundesgericht habe im 'Einzelfall' - womit wohl ihr eigener Fall gemeint ist\n- 'gegen die massive Ungleichbehandlung einzuschreiten' (vorne E. 1.3).\nDer angefochtene Entscheid ist aber insoweit nicht zu beanstanden, als er\nauf bundesrechtskonformer Auslegung und Anwendung der einschlägigen\nNormen beruht. Die Beschwerde ist insofern abzuweisen.\n\nDie Steuerpflichtigen ersuchen das Bundesgericht, die 'gängige Praxis zu\nüberdenken'. Was die Steuerpflichtigen als 'gängige Praxis' bezeichnen,\nist nichts Anderes als die Befolgung der verfassungsrechtlichen Ordnung,\ndie sich ihrerseits in der Massgeblichkeit der Bundesgesetze niederschlägt\n(Art. 190 BV). Das skizzierte Anwendungsgebot ist der Disposition des\nBundesgerichts entzogen, weshalb es ihm auch benommen ist,\nArt. 190 BV in eigenständiger Kompetenz zurückzudrängen und über die\nVereinbarkeit von Art. 36 DBG mit Art. 8 Abs. 1 und/oder Art. 127\n-7-\n\n"}