{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-10-21", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-9_2021-10-21.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/13434", "Checksum": "4898c37f3f14742bd9b7791c001ffdfa"}, "Scrapedate": "2026-09-03", "Scrapetime": "03:13:53", "Num": ["3-BB.2020.9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.10.2021 3-BB.2020.9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2748", "Zeit UTC": "03.09.2026 03:13:53", "Checksum": "167b124d03c960261d8b1e89716397f0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 21.10.2021 3-BB.2020.9\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2020.9\nP 159\n\nUrteil vom 21. Oktober 2021\n\nBesetzung Präsident Fischer\nRichter Senn\nRichter Herzog\nGerichtsschreiberin Hartmann\n\nBeschwerde- A._____\nführer 1\nBeschwerde- B._____\nführerin 2\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission Q._____\nvom 6. August 2020\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2017\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 30. September 2019 wurden A. und B. von der\nSteuerkommission Q. für das Jahr 2017 zu einem steuerbaren Einkommen\nvon CHF 182'800.00 veranlagt. Es wurde der Tarif B für die Besteuerung\nvon Ehegatten angewendet.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 30. September 2019 erhoben A. und B. mit\nSchreiben vom 22. Oktober 2019 Einsprache und beantragten sinngemäss\neine Reduktion der Steuerlast bei der direkten Bundessteuer auf ein Mass,\ndas dem der Besteuerung für Konkubinatspaare mit vergleichbarem\nsteuerbaren Einkommen entspricht, oder deren Steuerlast um nicht mehr\nals 10% übersteigt (Beseitigung der Heiratsstrafe). Die verfassungswidrige\nDiskriminierung verheirateter Paare solle im Rahmen einer korrigierten\nVeranlagung für den vorliegenden Fall beendet und die zu viel bezahlte\nSteuer zurückerstattet werden.\n\n3.\nMit Entscheid vom 6. August 2020 wies die Steuerkommission Q. die\nEinsprache ab.\n\n4.\nDen Einspracheentscheid vom 6. August 2020 (Zustellung am 11. August 2020) haben A. und B. mit rechtzeitiger Einsprache (recte:\nBeschwerde) vom 31. August 2020 (Postaufgabe gleichentags) an das\nSpezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern, weitergezogen. Sie stellen\nsinngemäss die folgenden Rechtsbegehren:\n\nDer aktuelle Ehegattentarif bedeute eine unverhältnismässige und verfassungswidrige Diskriminierung von Ehepaaren im Vergleich zu Konkubinatspaaren und dürfe daher nicht angewendet werden.\n\nDas Spezialverwaltungsgericht solle zudem prüfen, ob die Anwendung des\nEhegattentarifs bei der direkten Bundessteuer angesichts der Diskriminierung\nim Vergleich zu Konkubinatspaaren durch das Bundesgericht und den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall eines Weiterzugs geschützt werden würde.\n\nAuf die Begründung wird, soweit für die Entscheidung erforderlich, in den\nErwägungen eingegangen.\n-3-\n\n5.\nDie Steuerkommission Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die\nAbweisung der Beschwerde.\n\n6.\nA. und B. haben eine Replik erstattet.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2017. Massgebend für die Beurteilung ist das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDie Beschwerdeführer machen geltend, dass die derzeitige Besteuerung\nzum Ehegattentarif bei der direkten Bundessteuer in ihrem konkreten Fall\nzu einer Mehrbelastung von fast 100% gegenüber Konkubinatspaaren\nführe und dies der Bundesverfassung widerspreche. Sie beziehen sich dabei auf den Entscheid des Bundesgerichts vom 13. April 1984 (BGE 110 Ia\n7, \"Entscheid Hegetschweiler\"), der festhält, dass eine steuerliche Mehrbelastung >10% von Ehegatten gegenüber zwei getrennt veranlagten Steuerpflichtigen, die zusammenleben, nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz gemäss Art. 4 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874 (aBV) übereinstimmt. Entsprechend sei die Veranlagung für die direkte Bundessteuer 2017 zu korrigieren und verfassungskonform vorzunehmen.\n\nIn der Replik führen die Beschwerdeführer zudem einen erst kürzlich ergangenen Entscheid des Bundesgerichts betreffend die Heiratsstrafe an\n(Bundesgerichtsurteil vom 7. August 2020 [2C_616/2020]). Sie gehen davon aus, dass das Bundesgericht die Beschwerde aufgrund der unpräzisen\nFormulierung der dortigen Beschwerdeführer abgewiesen hat.\n\n3.\n3.1.\nArt. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999 (BV) hält den Grundsatz der Rechtsgleichheit fest und verbietet namentlich die Diskriminierung von Personen aufgrund deren Lebensform. Die Rechtsgleichheit gebietet insbesondere, Gleiches nach\nMassgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner\nUngleichheit ungleich zu behandeln. Betreffend die Steuern hält\nArt. 127 Abs. 2 BV fest, dass die Besteuerung grundsätzlich gleichmässig\nund nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erfolgen soll (vgl.\nBGE 110 Ia 7, E. 2 b). Eine Einschränkung dieses Grundrechts ist gemäss\nArt. 36 BV nur aufgrund einer gesetzlichen Grundlage möglich (Abs. 1),\nwobei die Einschränkung durch öffentliches Interesse gerechtfertigt und\nverhältnismässig sein muss (Abs. 2 und 3, vgl. Bundesgerichtsurteil vom\n24. November 2020 [2C_175/2020 = 147 I 268], E. 5.1). Der Kerngehalt\ndes Grundrechts darf nicht verletzt werden (Abs. 4).\n-5-\n\n3.2.\nDie deutliche Mehrbelastung von Zweiverdiener-Ehepaaren im Vergleich\nzu Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer (\"Heiratsstrafe\") resultiert aus den Tarifstufen gemäss Art. 36 Abs. 2 DBG in Verbindung mit\nder Zusammenrechnung der Einkünfte von Ehegatten gemäss Art. 9\nAbs. 1 DBG. Obwohl sich der Entscheid Hegetschweiler mit der Besteuerung auf Kantonsebene befasst, kann betreffend die Ausführungen des\nBundesgerichts zur Rechtsgleichheit auf ihn verwiesen werden, da die ungleiche Besteuerung sowohl auf Bundes-, als auch auf Kantonsebene vorkommen kann. Im Urteil vom 13. April 1984 in Sachen Hegetschweiler führt\ndas Bundesgericht betreffend Art. 4 Abs. 1 aBV das Folgende aus (E. 4 c\nf.):\n\n"}