11. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die – aufgrund des Parallelverfahrens (3-RV.ggg) mit weitgehend identischem Sachverhalt und identischen Rechtsfragen reduzierten – Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG). - 31 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von CHF 400.00 der Kanzleigebühr von CHF 415.00 und den Auslagen von CHF 100.00, insgesamt also CHF 915.00 zu bezahlen.