9.2.3. Vorliegend handelt es sich nicht um einen Anwendungsfall von Art. 18a DBG. Eine schriftliche Erklärung, wie sie Art. 18a Abs. 1 DBG fordert, fehlt. Ebensowenig geht es um eine Verlängerung eines gewährten Steueraufschubes. Vielmehr wurde der Betrieb fortgeführt. Demnach sind die Voraussetzungen von Art. 37b DBG von den Erben bei Liquidation jeweils selbst zu erfüllen, was vorliegend – wie gezeigt – nicht der Fall ist. 9.3. Unklar ist auch, inwiefern die Voraussetzungen für die erstmals mit der Replik unbegründet ins Spiel gebrachte Totalliquidation erfüllt sein sollten. Eine solche liegt ausweislich der Akten nicht vor. 10. Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen.