derselben Frist die Personengesellschaft liquidiert oder der Gesellschaftsanteil veräussert wird (Art. 11 Abs. 1 LGBV). Führen die Erben, Erbinnen, Vermächtnisnehmer oder Vermächtnisnehmerinnen der steuerpflichtigen Person die selbstständige Erwerbstätigkeit nicht fort und liquidieren sie das Unternehmen nicht innert fünf Kalenderjahren nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers oder der Erblasserin, so erfolgt nach Ablauf dieser Frist eine steuersystematische Abrechnung nach Art. 11 Abs. 1 LGBV (Art. 11 Abs. 2 LGBV). Die blosse Erfüllung von im Zeitpunkt des Erbgangs bestehenden Verpflichtungen gilt nicht als Fortführung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (Art. 11 Abs. 3 LGBV).