entnehmen. Die Besteuerung nach Art. 37b DBG lehnt sich an die gesonderte Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge nach Art. 38 DBG an (Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, 4. Auflage, Basel 2022, Art. 37b DBG N 4b). Eine "Übertragung" auf die Erbin ist in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen.