9.1.4. Es ist offensichtlich, dass die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung nach Art. 37b Abs. 1 DBG nicht erfüllt sind. Einerseits war die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 unbestrittenermassen nicht 55 Jahre alt. Anderseits verstarb D. sel. im Jahr 2000 im Alter von bbb Jahren, so dass auch damals die Alterslimite nicht erfüllt wurde. Dass sodann der Tod von D. sel. einer Invalidität mindestens gleichzusetzen sei, und die Beschwerdeführerin daher qua steuerlicher Universalsukzession in den Genuss einer privilegierten Besteuerung komme, lässt sich weder dem Gesetzeswortlaut noch dem Sinn und Zweck von Art. 37b Abs.1 DBG - 29 -