Abs. 1 DBG bzw. Art. 8 Abs. 2bis StHG). Und schliesslich kann das gesamte bisherige Geschäftsvermögen verpachtet werden (report complet), was zum perpetuierten Geschäftsvermögen führt (vorne E. 2.5.1), sodass es (einstweilen) zu keinerlei Abrechnung kommt (Art. 18a Abs. 2 DBG bzw. Art. 8 Abs. 2ter StHG)." Da Art. 37b DBG und Art. 45 Abs. 1 lit. f StG dieselbe Regelung beinhalten, ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung auch hier zu übernehmen.