Hinzu kommt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin im Schreiben vom 16. April 2020 ausführte: "Die kumulierten Abschreibungen sind unbestritten und von uns akzeptiert. Wir haben lediglich darauf hingewiesen, dass sie in der Veranlagung nicht begründet wurden. Die Selbstdeklaration als solche, mit Fr. 522'500.00, ist seitens der Einsprecherin [Beschwerdeführerin] unbestritten." Wenn der Vertreter der Beschwerdeführerin in der Folge von dieser "Aussage der ersten Stunde" abweichen will, kann dem nicht gefolgt werden. 8.2.5. Die Berechnung des Liquidationsgewinnes wurde von der Vorinstanz gemäss Fragebogen Kapitalgewinne vom 27. November 2019 wie folgt vorgenommen: