8.1.6. C. hatte die faktische Nutzniessung inne. Dementsprechend waren ihr die mit der Nutzniessung belasteten Vermögenswerte und die Erträge daraus zuzurechnen. Fest steht damit, dass die Beschwerdeführerin nicht von Abschreibungen profitiert hat. Dementsprechend sind der Beschwerdeführerin keine wiedereingebrachten Abschreibungen zuzurechnen. - 23 - 8.2. 8.2.1. Mit dem Fragebogen Kapitalgewinne vom 19. März 2019 wurde der steuerbare Kapitalgewinn mit der "Detailberechnung Steuern aus Verkauf vom tt. März 2018" vom Vertreter der Beschwerdeführerin wie folgt berechnet: