8. 8.1. 8.1.1. Es ist unbestritten, dass C. zu 50 % und die Beschwerdeführerin zu 1/6 an der Erbengemeinschaft beteiligt waren. Im Grundsatz ist der Beschwerdeführerin daher ein Anteil von 16.7 % zuzurechnen. Die Vorinstanz hat davon abweichend C. die ganzen wiedereingebrachten Abschreibungen und der Beschwerdeführerin nur einen 16.7 %-igen Anteil am Kapitalgewinn zur Besteuerung zugewiesen. 8.1.2. Die Beschwerdeführerin lässt in der Replik unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 16. April 2016 (WBE.2015.444), Erw. 3.1. und 3.2., bestreiten, dass ihrer Mutter C. als Nutzniesserin die wie- - 21 -