Auch daraus ergibt sich, dass nicht erst im Jahr 2018 kein landwirtschaftliches Gewerbe mehr geführt wurde. Es kann auch nicht von einer gemischten Nutzung mit einem überwiegenden landwirtschaftlichen Teil ausgegangen werden, war doch der Umsatz des Restaurantbetriebes in den Vorjahren regelmässig überwiegend. 7.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass zu Recht eine Besteuerung des Gewinnes aus dem Verkauf der Parzellen Nr. aaa und Nr. ccc nach Art. 18 Abs. 2 DBG vorgenommen wurde. Dementsprechend ist nachfolgend auf die Gewinnberechnung einzugehen.