7.4. 7.4.1. Selbst wenn das Vorgehen der Verkäufer der Grundstücke Nr. aaa und Nr. ccc nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre, könnte keine Besteuerung nach Art. 18 Abs. 4 DBG erfolgen. Es ist unbestritten, dass es sich um Baulandgrundstücke in der Bauzone handelt. Eine Besteuerung nach Art. 18 Abs. 4 DBG könnte damit nur erfolgen, wenn die verkauften Grundstücke zu einem landwirtschaftlichen Gewerbe gehörten. Das ist – wie nachfolgend gezeigt wird – nicht nur aufgrund des Schreibens von Landwirtschaft Aargau vom 28. März 2018 zu verneinen.