Allein dieses Vorgehen ist rechtsmissbräuchlich. Die Beschwerdeführerin geht in Bezug auf das Grundstückgeschäft – wenn es ihr zum Vorteil gereicht – selber von nicht-landwirtschaftlichen Grundstücken aus. Eine Besteuerung des Verkaufserlöses nach Art. 18 Abs. 4 DBG ist damit ausgeschlossen. 7.3.2. Das gilt umso mehr, als sich aus dem Schreiben der Landwirtschaft Aargau vom 28. März 2018 ergibt, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin an - 18 -