6.3. Aus dem gleichen Grund ist die vom KStA, Grundstückschätzung, vorgenommene Schätzung des (nur kantonal massgeblichen) Vermögenssteuerwertes der Liegenschaften Nr. aaa und Nr. ccc nicht wegweisend. Mehr als Indizcharakter kann den Schätzungen nicht zukommen, zumal Reitpferdestallungen nach § 8 Abs. Abs. 2 der aargauischen Verordnung über die Bewertung der Grundstücke vom 4. November 1985 (VBG) nicht zu den landwirtschaftlich genutzten Grundstücken gehören.