Die Parzellen Nr. aaa und Nr. ccc seien als nicht-landwirtschaftliche Grundstücke zu qualifizieren. Der Nachweis, dass es sich um landwirtschaftliche Grundstücke im Sinne von Art. 18 Abs. 4 DBG handle, sei von der Beschwerdeführerin trotz Aufforderung nicht erbracht worden. Landwirtschaft Aargau habe im Zusammenhang mit dem Verkauf der beiden Parzellen bestätigt, dass es sich um Baulandgrundstücke handle, die nicht Teil eines landwirtschaftlichen Gewerbes und somit nicht dem Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) unterstellt seien.