hingewiesen, dass sie in der Veranlagung nicht begründet wurden. Die Selbstdeklaration als solche, mit Fr. 522'500.00, ist seitens der Einsprecherin [Beschwerdeführerin] unbestritten." Nach Art. 7 Abs. 5 BGBB gelte ein gemischtes Gewerbe als landwirtschaftliches Gewerbe, wenn es überwiegend landwirtschaftlichen Charakter habe. Mindestens 55 % des Betriebes entfielen auf landwirtschaftliche Tätigkeiten, 45 % auf den Gastwirtschaftsbetrieb. Auf der Parzelle Nr. aaa stehe das Wohnhaus, welches der Landwirtschaft und der Gastwirtschaft gedient habe, die Gaststube und die renovierte Scheune, eingerichtet für die Pferdehaltung.