Sodann wurde auf die Einsprache betreffend Kantons- und Gemeindesteuern hingewiesen, welche als integrierender Bestandteil der Einsprache betreffend direkte Bundessteuer gelte. Der Betrieb mit Land- und Gastwirtschaft stelle ein gemischtes landwirtschaftliches Gewerbe nach Art. 2 Abs. 2 lit. d BGBB dar. Das gelte für Grundstücke mit gemischter Nutzung, welche nicht in einen landwirtschaftlichen und einen nicht-landwirtschaftli- chen Teil aufgeteilt seien, und nach Art. 2 Abs. 2 lit.