Eine eigentumsähnliche Übertragung sei nicht erfolgt. Ansonsten würden die drei Nachkommen nicht steuerpflichtig, da die Fünfjahresfrist abgelaufen sei. Weiter wurde geltend gemacht, die kumulierten Abschreibungen seien von den Steuerbehörden nicht nachgewiesen worden. Es fehle eine Begrün- dungs- und Beweispflicht.