sei alleinverbindlich, soweit dem keine anderweitigen Bestimmungen entgegenstünden. Gestützt auf die Unternehmenssteuerreform II gelte die privilegierte Abrechnung dann, wenn ein Steueraufschub gewährt worden sei und keiner der Erben das Geschäft weitergeführt habe. Die Erbengemeinschaft sei ungeteilt geblieben. C., Mutter der Beschwerdeführerin, habe den Betrieb nutzniessungsweise weitergeführt. Eine Abrechnung sei nicht erfolgt, so dass ein Steueraufschub konkludent gewährt worden sei. Mit dem Tod habe D. sel. die selbständige Erwerbstätigkeit aufgegeben. Somit sei Art. 37b DBG in Verbindung mit Art. 11 Abs. 5 StHG anzuwenden. Eine eigentumsähnliche Übertragung sei nicht erfolgt.