4.2. Im Veranlagungsverfahren wurde ein steuerbarer Liquidationsgewinn von CHF 470'736.00.00 ermittelt (vgl. Berechnung des LE KStA vom 27. November 2019). Die Voraussetzungen für eine privilegierte Besteuerung bei der Beschwerdeführerin nach Art. 37b DBG wurden verneint, weshalb die Erfassung des Liquidationsgewinnanteils zusammen mit dem übrigen Einkommen mit CHF 470'736.00 erfolgte. 4.3. Mit der Einsprache wurde geltend gemacht, massgebend für die Besteuerung in der Schweiz sei das Steuerharmonisierungsgesetz (StHG). Dieses -6-