3. 3.1. Mit Kaufvertrag vom tt. März 2018 veräusserte die Erbengemeinschaft des am tt.mm.jjjj verstorbenen D. sel., bestehend aus der Beschwerdeführerin, der Mutter C. und den Geschwistern E. und F., die Liegenschaften R. Nr. aaa und Nr. ccc für CHF 4.1 Mio. an die G. AG. In Ziff. IV.12 des Kaufvertrages wurden die erforderlichen Genehmigungen im Zusammenhang mit den laufenden Betreibungs- und Konkursverfahren sowie in Bezug auf die Bestimmungen des bäuerlichen Bodenrechts vorbehalten. Die Urkundsperson wurde zur Einholung der erforderlichen Genehmigungen ermächtigt.