Die Vorinstanz hat sich berechtigterweise auf die vom LE KStA auftragsgemäss vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen abgestützt. Ebenso wurde der Sachverhalt mit Aufforderungen zur Aktenergänzung und anlässlich der Vorladung vom 25. Mai 2020 untersucht. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit zu verneinen.