2.3. Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Zu diesem Zweck können sie insbesondere Sachverständige beiziehen (Art. 123 Abs. 2 DBG). Auf der anderen Seite treffen die Steuerpflichtigen Mitwirkungspflichten. Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Die Vorinstanz hat sich berechtigterweise auf die vom LE KStA auftragsgemäss vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen abgestützt.