Das Gericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Gesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG). 2. 2.1. Mit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin rügen, die Steuerkommission R. sei trotz detaillierter Erläuterungen nicht auf die Einsprachebegehren bezüglich Kapitalgewinnberechnung eingegangen. Sie habe sich in allen Punkten dem Bericht des Landwirtschaftsexperten (LE) des KStA vom 3. April 2020 angeschlossen und damit die Untersuchungspflicht verletzt.