{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2023-04-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-4_2023-04-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/9193", "Checksum": "f74d6dd713d135f665f82242b9afe0d1"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2020.4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.04.2023 3-BB.2020.4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 02:58:09", "Checksum": "3ea6c131d0561cf6f80eaef4aecdac0d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 20.04.2023 3-BB.2020.4\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2020.4\nP 68\n\nUrteil vom 20. April 2023\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Elmiger\nRichter Biondo\nGerichtsschreiberin Betsche\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\nvertreten durch Urs Vögele, Schützenhausstrasse 18, 5314 Kleindöttingen\n\nGegenstand Einspracheentscheid der Steuerkommission R._____\nvom 25. Mai 2020\nbetreffend Direkte Bundessteuer 2018\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nMit Verfügung vom 22. Januar 2020 wurde A. von der Steuerkommission\nR. für das Jahr 2018 zu einem steuerbaren Einkommen von\nCHF 469'063.00 (satzbestimmendes Einkommen CHF 467'912.00)\nveranlagt.\n\n2.\nGegen die Verfügung vom 22. Januar 2020 liess A. mit Schreiben vom\n10. Februar 2020 Einsprache erheben. Sie stellte die Anträge:\n\n\"1. Gewähren der privilegierten Abrechnung § 45 Absatz 1, lit f, respektive\nArtikel 37 DBG, respektive Artikel 11 Absatz 5 StHG.\n\n2. Die Kapitalgewinnabrechnung habe ich auf der Basis der kumulierten\nAbschreibungen von total Fr. 460'300.- anteilsmässig für Frau A., 16.70%\noder Fr. 76'870.- zu erfolgen. Hiervon sind 9.8% AHV Sonderbeitrag oder\nFr. 7533.- abzuziehen.\n\nDer Kapitalgewinn beläuft sich somit auf Fr. 69'336.-\n\n3. Vorladung und Besprechung.\"\n\n3.\nAm 25. Mai 2020 fand eine Einspracheverhandlung statt.\n\n4.\nMit Entscheid vom 25. Mai 2020 wies die Steuerkommission R. die\nEinsprache ab.\n\n5.\nDen Einspracheentscheid vom 25. Mai 2020 (Zustellung am 15. Juni 2020)\nhat A. mit Rekurs (recte: Beschwerde) vom 9. Juli 2020 (Postaufgabe am\ngleichen Tag) an das Spezialverwaltungsgericht, Abteilung Steuern,\nweiterziehen lassen. Sie stellt folgende Anträge\n\n\"1) Die Kapitalgewinnabrechnung sei auf der Basis der\nkumulierten Abschreibungen von ermessensweise\nfestgelegt mit Fr. 460'530.00\nanteilsmässig 16.7% oder Fr. 76'870.00\nvorzunehmen.\nHiervon seien 9.7 % AHV-Sonderbeitrag abzuziehen\nresp. Fr. 7'456.40\nSomit Veranlagung eines Kapitalgewinnes mit Fr. 64'413.60\n\n2) Gewährung der privilegierten Abrechnung nach Art. 37b DBG, gestützt auf\nArt. 11 Abs. 5 StHG.\n-3-\n\n3) Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.\"\n\nAuf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.\n\n6.\nDas Gemeindesteueramt R. und das KStA beantragen die kostenfällige\nAbweisung des Rekurses (recte: Beschwerde).\n\n7.\nA. hat eine Replik erstatten lassen.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens in Sachen A. betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2018\n(3-RV.ggg) sowie der Rekursverfahren in Sachen C. betreffend Kantonsund Gemeindesteuern 2011 (3-RV.hhh) und betreffend Kantons- und\nGemeindesteuern 2018 (3-RV.iii) beigezogen.\n-4-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorliegende Beschwerde betrifft die direkte Bundessteuer 2018. Massgebend für die Beurteilung ist das Gesetz über die direkte Bundessteuer\nvom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\n2.1.\nMit der Beschwerde liess die Beschwerdeführerin rügen, die Steuerkommission R. sei trotz detaillierter Erläuterungen nicht auf die\nEinsprachebegehren bezüglich Kapitalgewinnberechnung eingegangen.\nSie habe sich in allen Punkten dem Bericht des Landwirtschaftsexperten\n(LE) des KStA vom 3. April 2020 angeschlossen und damit die Untersuchungspflicht verletzt.\n\n2.2.\nDie von der steuerpflichtigen Person angebotenen Beweise müssen abgenommen werden, soweit sie geeignet sind, die für die Veranlagung erheblichen Tatsachen festzustellen (Art. 115 DBG). Die Beschwerdeführerin\nlässt nur sinngemäss eine Verletzung der Beweisabnahmepflicht geltend\nmachen. Dass die Steuerbehörden die Beweisabnahmepflicht denn verletzt hätten, ist den Akten nicht zu entnehmen. Vielmehr wurden die Eingaben der Beschwerdeführerin zu den Akten genommen.\n\n2.3.\nNach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen\nmit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.\nZu diesem Zweck können sie insbesondere Sachverständige beiziehen\n(Art. 123 Abs. 2 DBG). Auf der anderen Seite treffen die Steuerpflichtigen\nMitwirkungspflichten. Sie müssen alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen (Art. 126 Abs. 1 DBG). Die Vorinstanz hat\nsich berechtigterweise auf die vom LE KStA auftragsgemäss vorgenommenen Abklärungen und Beurteilungen abgestützt. Ebenso wurde der Sachverhalt mit Aufforderungen zur Aktenergänzung und anlässlich der Vorladung vom 25. Mai 2020 untersucht. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht ist damit zu verneinen.\n\n2.4.\nEbensowenig ist eine Verletzung der Begründungspflicht festzustellen. Die\nVorinstanz hat sich mit den Einwendungen der Beschwerdeführerin insgesamt auseinandergesetzt. Ob die gezogenen Schlussfolgerungen richtig\noder falsch sind, ist nicht Gegenstand der formellen Begründungpflicht. Auf\ndie materiellen Aspekte ist nachfolgend einzugehen.\n-5-\n\n"}