11.2. Gemessen an ihren Anträgen (angemessene Reduktion der Busse) obsiegt die Beschwerdeführerin. Sie hat dementsprechend keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). - 12 - 11.3. Nicht vertretenen Beschwerdeführern ist keine Parteikostenentschädigung auszurichten (Art. 144 Abs. 4 DBG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG]) vom 20. Dezember 1968). - 13 - Das Gericht erkennt: 1. Die Beschwerdeführerin wird wegen vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern 2010 bis 2014 zu einer Busse von CHF 1'053.90 verurteilt.