In Würdigung der gesamten Umstände erachtet das Spezialverwaltungsgericht eine Senkung der beantragte Busse auf 50 % der hinterzogenen Steuer dem Verschulden und den persönlichen Verhältnissen der Beschwerdeführerin als angemessen. Demnach beträgt die Busse 50 % der hinterzogenen Steuer von CHF 2'107.80, somit CHF 1'053.90. 11. 11.1. Soweit die Art. 175 ff. DBG betreffend das Strafverfahren vor Spezialverwaltungsgericht keine abweichenden Vorschriften enthalten, gelten die Bestimmungen über das Veranlagungs- und Beschwerdeverfahren sinngemäss. Gemäss Art. 144 Abs. 1 DBG werden die amtlichen Kosten grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt.