10.6.6. Der Beschwerdeführerin ist eine mindestens eventualvorsätzliche, vollendete Steuerhinterziehung zur Last zu legen. Zu berücksichtigen ist der Strafmilderungsgrund der langen Verfahrensdauer. Zudem ist die Strafe in diesem konkreten Einzelfall zu senken, da die Beschwerdeführerin weder deutsch lesen, noch schreiben kann. Weitere strafmildernde oder -min- dernde Umstände sind keine erkennbar. Strafschärfende Faktoren sind nicht ersichtlich.