10.6.2. Das KStA hat bei der Strafzumessung die bisherige steuerstrafrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin sowie ihre wirtschaftliche Belastbarkeit strafmindernd berücksichtigt (vgl. Einspracheentscheid und Vernehmlassung). Das KStA beantragt, die Busse auf 60 % der Nachsteuer festzusetzen (vgl. Vernehmlassung). 10.6.3. Die Beschwerdeführerin beantragt einen Straferlass, da ihr Mann und sie IV-Rentner seien und die Strafe insbesondere gemessen an ihren wirtschaftlichen Verhältnissen zu hoch sei (Beschwerde).