9. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin gegen Art. 175 Abs. 1 DBG verstossen hat und sie dementsprechend für die vollendete Steuerhinterziehung zu bestrafen ist. 10. 10.1. Die Busse bei vollendeter Steuerhinterziehung beträgt das Einfache der hinterzogenen Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermässigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden (Art. 175 Abs. 2 DBG).