Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin – wie an der Verhandlung dargelegt – die Steuererklärung ohne zu kontrollieren unterzeichnet hat (Protokoll S. 3). Die Höhe der nicht deklarierten Beträge führt dazu, dass die Tat der Beschwerdeführerin als vorsätzlich qualifiziert werden muss. Jedoch sind bei der Strafzumessung in diesem konkreten Einzelfall die fehlenden sprachlichen Kenntnisse der Angeklagten zu ihren Gunsten zu berücksichtigen. 7.2. Insgesamt ergibt sich, dass der subjektive Tatbestand erfüllt ist bzw. der Beschwerdeführerin eine eventualvorsätzliche Steuerhinterziehung vorzuwerfen ist. 8. Es liegen weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschliessungsgründe vor.