Steuererklärungen 2010 bis 2014 denn auch von ihrem Sohn ausfüllen und unterzeichnete diese gemeinsam mit ihrem Ehemann. Mit der Unterschrift wurde bestätigt, dass die Steuererklärung vollständig und wahrheitsgetreu sei (Steuererklärungen 2010 bis 2014) bzw. sie der Pflicht gemäss Art. 124 Abs. 2 DBG nachgekommen seien. Sie übernahm damit die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der darin enthaltenen Angaben. Dies gilt selbst dann, wenn die Beschwerdeführerin – wie an der Verhandlung dargelegt – die Steuererklärung ohne zu kontrollieren unterzeichnet hat (Protokoll S. 3).