Aufgrund der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, wie etwa der Wegleitung zur Steuererklärung musste der Beschwerdeführerin jedoch klar sein, dass sie die Rente im jeweiligen Jahr der Auszahlung hätte angeben müssen. Sie hätte jedoch auch ohne weiteres die fehlenden Unterlagen bei den D. anfordern können oder sie hätte eine Bemerkung in der Steuererklärung erfassen können, dass noch Unterlagen fehlen würden. Zudem erfolgte die Auszahlung der Rente, so dass der Rentenbetrag leicht zu ermitteln und zu deklarieren gewesen wäre.