2. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 auferlegte das KStA A. wegen vollendeter Hinterziehung der direkten Bundessteuern 2010 bis 2014 eine Busse von CHF 2'107.80. 3. Gegen die Bussenverfügung reichte A. mit Schreiben vom 30. Mai 2017 Einsprache ein. 4. Mit Entscheid vom 3. März 2020 wies das KStA die Einsprache ab. 5. Den Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Zustellung am 4. März 2020) hat A. mit Beschwerde vom 20. März 2020 (Postaufgabe am 23. März 2020) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen. 6. Das KStA beantragt, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.