{"Signatur": "AG_SVWG_002", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2021-09-01", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_SVWG_002_3-BB-2020-2_2021-09-01.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/6265", "Checksum": "4c75549db7e1cec8fd75fe160decf8fc"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["3-BB.2020.2"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 01.09.2021 3-BB.2020.2"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie  Steuern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia  Steuern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern Spezialverwaltungsgericht / Abteilung Steuern"}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:08:44", "Checksum": "504e18b451f8642902a9c9c7ed3f9a71", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Spezialverwaltungsgericht Steuern 01.09.2021 3-BB.2020.2\n\n Spezialverwaltungsgericht\nSteuern\n\n3-BB.2020.2\nP 132\n\nUrteil vom 1. September 2021\n\nBesetzung Präsident Heuscher\nRichter Lämmli\nRichterin Sramek\nGerichtsschreiberin Bernhard\n\nBeschwerde- A._____\nführerin\n\nGegenstand Einspracheentscheid des Steueramtes des Kantons Aargau,\nGeschäftsbereich Recht, Nachsteuern und Bussen, vom 3. März 2020\nbetreffend vollendeter Steuerhinterziehung der direkten Bundessteuern\n2010 bis 2014\n-2-\n\nDas Gericht entnimmt den Akten:\n\n1.\nDas Gemeindesteueramt Q. meldete dem Kantonalen Steueramt, Sektion\nRechtsdienst, Bereich Nachsteuern und Bussen (im Folgenden: KStA),\ndass A. ihre IV-Rente aus UVG (D.) in den Steuererklärungen 2010 bis\n2014 nicht deklariert hatte. Mit Schreiben vom 27. März 2017 teilte das\nKStA A. mit, es müsse angenommen werden, dass sie Steuern hinterzogen\nhabe. Daher werde ein Nachsteuer- und Bussenverfahren eröffnet.\nGleichzeitig wurde ihr bis zum 13. April 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Einreichung sachdienlicher Unterlagen gegeben.\n\n2.\nMit Verfügung vom 2. Mai 2017 auferlegte das KStA A. wegen vollendeter\nHinterziehung der direkten Bundessteuern 2010 bis 2014 eine Busse von\nCHF 2'107.80.\n\n3.\nGegen die Bussenverfügung reichte A. mit Schreiben vom 30. Mai 2017\nEinsprache ein.\n\n4.\nMit Entscheid vom 3. März 2020 wies das KStA die Einsprache ab.\n\n5.\nDen Einspracheentscheid vom 3. März 2020 (Zustellung am 4. März 2020)\nhat A. mit Beschwerde vom 20. März 2020 (Postaufgabe am 23. März\n2020) an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen.\n\n6.\nDas KStA beantragt, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.\n\n7.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Nachsteuer- und Bussenverfahrens betreffend vollendete Steuerhinterziehung der Kantons- und\nGemeindesteuern 2010 bis 2014 (3-RV.2020.84) in Sachen A. beigezogen.\n\n8.\nDas Spezialverwaltungsgericht hat am 1. September 2021 eine Verhandlung mit Parteibefragung durchgeführt (Protokoll der Verhandlung vom\n1. September 2021 [im Folgenden: Protokoll]).\n-3-\n\nDas Gericht zieht in Erwägung:\n\n1.\nDie vorgeworfene vollendete Steuerhinterziehung betrifft die direkten Bundessteuern 2010 bis 2014. Anwendbar ist somit das Bundesgesetz über\ndie direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG).\n\n2.\nDas KStA führte in der Bussenverfügung, im Einspracheentscheid und in\nder Vernehmlassung aus, die Beschwerdeführerin habe ihre IV-Rente aus\nUVG der D. nicht deklariert. Somit sei sie ihren Sorgfaltspflichten nicht\nnachgekommen. Den Deklarationsunterlagen (Steuererklärung,\nWegleitung) könne unschwer entnommen werden, dass Einkünfte aus\nSozial- und anderen Versicherungen zu deklarieren seien. Die nicht\nunbeachtliche Höhe der nicht deklarierten IV-Rente sowie die wiederholt\nunvollständig eingereichten Steuererklärungen würden gegen eine fahrlässige Handlungsweise sprechen. Zudem hätten allenfalls fehlende Rentenbescheinigungen bei der D. von der Beschwerdeführerin selbst\neingefordert und/oder gemahnt werden können. Zusammenfassend müsse\ndeshalb festgehalten werden, dass zufolge vorsätzlich verschuldeter\nUnterbesteuerung die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aussprechung\neiner Busse gegeben seien. Eine Aufhebung der Busse komme daher nicht\nin Frage.\n\nAn der Verhandlung vom 1. September 2021 hielt das KStA an seiner Argumentation und den Anträgen fest (Protokoll, S. 3 ff.).\n\n3.\nDie Beschwerdeführerin bringt mit Einsprache und Beschwerde sowie an\nder Verhandlung vom 1. September 2021 (Protokoll, S. 3) vor, sie hätte –\nbei ihrem Umzug im Jahr 2010 – den Kanton gewechselt. Seitdem sei ihr\ndie Rentenbescheinigung der D. nicht mehr zugesandt worden. Deswegen\nhabe sie die Steuererklärung auch seitdem ohne Deklaration der IV-Rente\naus UVG ausgefüllt. Als dann die fehlenden Dokumente gekommen seien,\nhabe sie die IV-Renten in der Steuererklärung 2016 angegeben und die\nUnterlagen eingereicht. Sie habe gedacht, dass allfällige offene\nRechnungen automatisch nachträglich gestellt werden. Sie habe die Rente\nnicht bewusst nicht angegeben. Den nicht versteuerten Betrag anerkenne\nsie und auch die Schulden würde sie abbezahlen. Jedoch finde sie die\nBusse ihren Verhältnissen nicht angemessen. Sie und ihr Ehemann seien\nIV-Rentner und sie könne diese hohe Busse so nicht akzeptieren.\n\n4.\n4.1.\nBeim Steuerhinterziehungsverfahren handelt es sich um ein echtes Strafverfahren, für welches die strafprozessualen Garantien, insbesondere auch\n-4-\n\njene der in Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verankerten Unschuldsvermutung, gelten (BGE 121 II 273, insbesondere 281 ff.). Aus der Unschuldsvermutung und dem darin enthaltenen Grundsatz \"in dubio pro reo\" ergibt\nsich, dass der Steuerbusse keine Sachverhaltselemente zugrunde gelegt\nwerden dürfen, über deren Verwirklichung bei objektiver Würdigung der gesamten Beweislage Zweifel bestehen müssen oder die nur als wahrscheinlich gelten (Bundesgerichtsurteil vom 12. September 2011 [2C_290/2011],\nErw. 5.2).\n\n4.2.\nDie Steuerbehörden haben die unvollständige Versteuerung zu beweisen\n(StE 1991 B 101.2 Nr. 13). Sie müssen sowohl den Nachweis der ungenügenden Besteuerung (objektiver Tatbestand) als auch der Schuldhaftigkeit\ndes Verhaltens der steuerpflichtigen Person (subjektiver Tatbestand) erbringen. Damit eine Tatsache als erwiesen betrachtet werden darf, genügt\ndie blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht, absolute Sicherheit ist aber auch nicht erforderlich (R. Hauser/E. Schweri/K. Hartmann,\nSchweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel 2005, § 54 StPO\nN 11).\n\n"}